Andernfalls führe dies zu einem «double régime successoral», was im Widerspruch zur Absicht der Vertragsstaaten stünde, welche die Einheit des Erbrechts hätten sichern wollen. Eine nach italienischem Recht gültige Ausschlagung könne nicht dazu führen, dass in einem Forderungsstreit um eine Schuld des Erblassers vorfrageweise festgestellt werde, die Erbschaft sei nach schweizerischem Recht nicht ausgeschlagen worden. Bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des italienischen Erbstatuts stehe bis zur rechtsgültigen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht fest, wem überhaupt Erbenstellung zukomme.