Gestützt darauf seien die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft ebenfalls dem Erbstatut zu unterstellen, auch wenn sich diese Frage nur vorfrageweise in Verfahren stellten, welche nicht erbrechtlicher Natur seien. Andernfalls führe dies zu einem «double régime successoral», was im Widerspruch zur Absicht der Vertragsstaaten stünde, welche die Einheit des Erbrechts hätten sichern wollen.