Zur Frage des auf die Form und die Frist der Ausschlagung anwendbaren Rechts liege jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Diesbezüglich sei die Rechtsprechung betreffend den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich hinzuzuziehen (BGE 119 II 281 E. 4b). Gestützt darauf seien die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft ebenfalls dem Erbstatut zu unterstellen, auch wenn sich diese Frage nur vorfrageweise in Verfahren stellten, welche nicht erbrechtlicher Natur seien.