Gestützt auf BGE 91 III 19 E. 2 bestimme diese Norm nicht nur den Gerichtsstand, sondern auch das anwendbare materielle Recht. Es sei daher italienisches Recht anzuwenden. Dabei sei allerdings die Abgrenzung zwischen den materiellen Streitigkeiten und der formellen Nachlassabwicklung in der Lehre nur wenig geklärt (BGE 120 II 293 E. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien schweizerische Wohnsitzbehörden für die Aufnahme des Siegelungsinventars zuständig. Zur Frage des auf die Form und die Frist der Ausschlagung anwendbaren Rechts liege jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.