11.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, vorliegend sei Art. 1 Abs. 2 IPRG zu beachten, wonach diesem Gesetz völkerrechtliche Verträge vorgehen würden. Als solcher sei der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 zu beachten (SR 0.142.114.541). In Art. 17 Abs. 3 dieses Vertrags sei Folgendes festgehalten: Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richtern des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden.