Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei italienischem Recht unterstellt und die Ausschlagungsfrist betrage zwölf Monate, stelle somit keinen wichtigen Grund für die Neuansetzung der Frist dar. Gleiches gelte für den Kontaktabbruch zum Erblasser oder die schwierigen familiären Verhältnisse. Zusammenfassend liege damit kein wichtiger Grund vor, welcher eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist rechtfertigen würde. 11.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, vorliegend sei Art. 1 Abs. 2 IPRG zu beachten, wonach diesem Gesetz völkerrechtliche Verträge vorgehen würden.