5 gewesen, sich innert Frist einen Überblick über die Erbschaft und über die Rechtslage zu verschaffen und wenn nötig die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Weil der Erblasser in der Schweiz wohnhaft gewesen und verstorben sei, sei es nachlässig gewesen, darauf zu vertrauen, der Erbfall würde nicht nach schweizerischem Recht abgewickelt. Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei italienischem Recht unterstellt und die Ausschlagungsfrist betrage zwölf Monate, stelle somit keinen wichtigen Grund für die Neuansetzung der Frist dar.