Zufolge Fristablaufs komme nur noch eine Neuansetzung der Frist aus wichtigen Gründen in Frage. Die Beschwerdeführer hätten hauptsächlich vorgebracht, über die dreimonatige Ausschlagungsfrist in Unkenntnis gewesen zu sein. Dies stelle jedoch keinen wichtigen Grund für die Neuansetzung der Frist dar. Auch sprachliche Verständigungsprobleme würden daran nichts ändern. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar