Demnach betrage die ordentliche Ausschlagungsfrist drei Monate (Art. 576 ZGB). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Tod des Erblassers von dessen Ableben Kenntnis erhalten hätten. Der Erblasser sei am ________ 2019 verstorben, weshalb die Ausschlagungsfrist am 24. Oktober 2019 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführer hätten erst am 29. November 2019 ein Gesuch um Neuansetzung bzw. Verlängerung der Ausschlagungsfrist eingereicht. Zufolge Fristablaufs komme nur noch eine Neuansetzung der Frist aus wichtigen Gründen in Frage.