11. 11.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 24. Dezember 2019 fest, der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz unterliege schweizerischem Recht (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Weil keine letztwillige Verfügung und kein Erbvertrag vorliege, mit welchem der Erblasser den Erbgang italienischem Recht unterstellt habe, sei für das Nachlassverfahren schweizerisches Recht anwendbar. Demnach betrage die ordentliche Ausschlagungsfrist drei Monate (Art.