10. Mit der Weiterziehung können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (d.h. Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Ermessensmissbrauch) gerügt werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Bst. b i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG; KS 3 Ziff. II.d). Die Unangemessenheit von Verfügungen kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. III.