5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2, E. 2.4). Im vorinstanzlichen Verfahren ging es einzig um die Frage der Wiederherstellung einer Frist, mithin einer Verwaltungshandlung, wobei der Vorinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 209 vom 17. Juli 2018 E. 16.2). Der Vorinstanz kommt nach dem Gesagten jedoch keine Kompetenz zur materiellen Beurteilung oder zur Überprüfung der Gültigkeit der Ausschlagung zu. Auch aus diesem Grund ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten.