4 wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärte (Urteile des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in: BGE 139 III 225; 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 2.2, E. 2.4).