Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c EG ZGB einzig befugt, Ausschlagungserklärungen entgegen zu nehmen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB) sowie über eine beantragte Fristverlängerung bzw. Fristneuansetzung zu befinden (Art. 576 ZGB). Demgegenüber hat sie nicht über die Gültigkeit einer Ausschlagung zu befinden. Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat keinerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubigern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen