Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern kein Feststellungsantrag gestellt. Im Umfang des Eventualbegehrens (Feststellung der noch laufenden Ausschlagungsfrist bis am 22. September 2029) mangelt es mithin am Anfechtungsobjekt, weshalb nicht auf den Antrag einzutreten ist. Zudem würde es diesbezüglich an der Kompetenz der Verwaltungsbehörden fehlen. Diese können einem materiellen Entscheid in einer erb- oder obligationenrechtlichen Auseinandersetzung nicht vorgreifen und ihn nicht präjudizieren. Die Vorinstanz ist gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst.