Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des Anfechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, bewegen müssen (Urteil des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 3; BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 133 II 30 E. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern kein Feststellungsantrag gestellt.