8. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Streitgegenstand bildet derjenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Streitgegenstand und Anfechtungsobjekt können deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Im Beschwerdeverfahren sind neue Begehren