4. Für die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der daherigen Massnahmen ist erstinstanzlich der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Diesbezügliche Verfügungen des Regierungsstatthalters können an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 74a EG ZGB). Dieses beurteilt als letzte kantonale Instanz Angelegenheiten nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist (Art. 10 Abs. 2 EG ZGB).