Unter Kostenfolge. 2.2 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (pag. 21 f.). 2.3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Fürsprecher B.________ wurde aufgefordert, seine Kostennote einzureichen (pag. 23). 2.4 Die Kostennote von Fürsprecher B.________ datiert vom 19. Februar 2020 (pag. 27). II.