2 datierter Eingabe um Verlängerung der Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen bzw. um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist. 1.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Verlängerung bzw. Neuansetzung der Ausschlagungsfrist mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 ab (Ziff. 1). Die Kosten von CHF 50.00 auferlegte sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff. 2).