__ (Kanton Bern) bzw. I.________.(Kanton Bern). 1.2 Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) orientierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2019 darüber, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern für die nicht mehr handlungsfähige Ehefrau sowie die beiden landesabwesenden Söhne des Erblassers die Ausschlagung erklärt habe. Zudem wurden die Beschwerdeführer über rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erbfall ihres Vaters informiert (Inventaraufnahme, Ausschlagungsfrist).