Bei Anwendbarkeit von italienischem Recht besteht kein Raum für die Neuansetzung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB, zumal diese – mit den italienischen Gesetzesbestimmungen im Widerspruch stehende – Frist nach italienischem Recht unbeachtlich wäre (E. 12.3). Erwägungen: I.