Die Erbenqualität ist eine materielle und gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungsund Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 bei einem zuletzt in der Schweiz wohnhaften Erblasser mit italienischer Staatsangehörigkeit nach italienischem Recht zu beurteilende Frage. Ob gestützt auf diesen Staatsvertrag auch die Frage, ob eine Person ihr Erbe angetreten oder allenfalls ausgeschlagen hat, nach italienischem Recht zu beurteilen ist, ist grundsätzlich naheliegend, um die Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts zu gewährleisten (Frage jedoch offen gelassen, E. 12.2).