Beschwerde (Weiterziehung) gegen die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2019 (inv 2314 - 2019) Regeste: Kognition der Verwaltungsbehörden und anwendbares Recht bei der Neuansetzung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB Verwaltungsbehörden können einem materiellen Entscheid in einer erb- oder obligationenrechtlichen Auseinandersetzung nicht vorgreifen und ihn nicht präjudizieren. Dem Regierungsstatthalter kommt keine Kompetenz zur materiellen Beurteilung oder Überprüfung der Gültigkeit einer Ausschlagung zu (E. 8).