Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 20 11 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. April 2020 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Hurni und Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer C.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 H.________ Vorinstanz Gegenstand Neuansetzung der Ausschlagungsfrist Beschwerde (Weiterziehung) gegen die Verfügung des Regie- rungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 24. Dezember 2019 (inv 2314 - 2019) Regeste: Kognition der Verwaltungsbehörden und anwendbares Recht bei der Neuansetzung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB Verwaltungsbehörden können einem materiellen Entscheid in einer erb- oder obligationen- rechtlichen Auseinandersetzung nicht vorgreifen und ihn nicht präjudizieren. Dem Regie- rungsstatthalter kommt keine Kompetenz zur materiellen Beurteilung oder Überprüfung der Gültigkeit einer Ausschlagung zu (E. 8). Die Erbenqualität ist eine materielle und gestützt auf Art. 17 Abs. 3 des Niederlassungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 bei einem zu- letzt in der Schweiz wohnhaften Erblasser mit italienischer Staatsangehörigkeit nach italie- nischem Recht zu beurteilende Frage. Ob gestützt auf diesen Staatsvertrag auch die Fra- ge, ob eine Person ihr Erbe angetreten oder allenfalls ausgeschlagen hat, nach italieni- schem Recht zu beurteilen ist, ist grundsätzlich naheliegend, um die Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts zu gewährleisten (Frage jedoch offen gelassen, E. 12.2). Bei Anwendbarkeit von italienischem Recht besteht kein Raum für die Neuansetzung der Ausschlagungsfrist nach Art. 576 ZGB, zumal diese – mit den italienischen Gesetzesbe- stimmungen im Widerspruch stehende – Frist nach italienischem Recht unbeachtlich wäre (E. 12.3). Erwägungen: I. 1. 1.1 D.________ (nachfolgend: Erblasser), italienischer Staatsangehöriger, verstarb am ________ 2019 in Bern. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau, E.________, und vier Söhne. Zwei seiner Söhne (F.________ und G.________) leben an unbekannter Adresse in Italien. Die Söhne C.________ und A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) leben in H.________ (Kanton Bern) bzw. I.________.(Kanton Bern). 1.2 Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz) orientierte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2019 darüber, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern für die nicht mehr hand- lungsfähige Ehefrau sowie die beiden landesabwesenden Söhne des Erblassers die Ausschlagung erklärt habe. Zudem wurden die Beschwerdeführer über rechtli- che Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Erbfall ihres Vaters informiert (Inventaraufnahme, Ausschlagungsfrist). 1.3 Nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 25. November 2019 (Information über die abgelaufene Ausschlagungsfrist) ersuchten die Beschwerdeführer mit un- 2 datierter Eingabe um Verlängerung der Ausschlagungsfrist aus wichtigen Gründen bzw. um Neuansetzung der Ausschlagungsfrist. 1.4 Die Vorinstanz wies das Gesuch um Verlängerung bzw. Neuansetzung der Aus- schlagungsfrist mit Verfügung vom 24. Dezember 2019 ab (Ziff. 1). Die Kosten von CHF 50.00 auferlegte sie den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (Ziff. 2). 2. 2.1 Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Postaufgabe gleichentags) gelangten die Be- schwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, an das Obergericht des Kantons Bern. Sie stellten die folgenden Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): Die Verfügung vom 24.12.2019 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern eine Frist zur Ausschla- gung des Nachlasses des am ________ 2019 in Bern verstorbenen D.________ anzusetzen. Eventualiter: Die Verfügung vom 24.12.2019 sei aufzuheben und es sei gerichtlich festzustellen, dass die Aus- schlagungsfrist am 22.9.2029 abläuft. Unter Kostenfolge. 2.2 Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2020 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (pag. 21 f.). 2.3 Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 ordnete die Instruktionsrichterin keinen weite- ren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Für- sprecher B.________ wurde aufgefordert, seine Kostennote einzureichen (pag. 23). 2.4 Die Kostennote von Fürsprecher B.________ datiert vom 19. Februar 2020 (pag. 27). II. 3. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Dezember 2019 betreffend nicht gewährter Verlängerung/Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Sinne von Art. 576 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). 4. Für die Entgegennahme von Erbschaftsausschlagungen und Anordnung der dahe- rigen Massnahmen ist erstinstanzlich der Regierungsstatthalter zuständig (Art. 7 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches [EG ZGB; BSG 211.1]). Diesbezügliche Verfügungen des Regierungs- statthalters können an das Obergericht weitergezogen werden (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 74a EG ZGB). Dieses beurteilt als letzte kantonale Instanz Angelegen- heiten nach Art. 72 Abs. 2 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110), soweit das Gesetz sie nicht einer anderen Behörde zuweist (Art. 10 Abs. 2 EG ZGB). Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der vor- liegenden Beschwerde zuständig (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 74a EG ZGB und 3 Art. 28 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Entscheidfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ([VRPG; BSG 155.21], Art. 10 EG ZGB). Gemäss Art. 86 Abs. 2 VRPG sind sinngemäss die Bestimmungen von Art. 79 und Art. 80 bis Art. 84a VRPG anwendbar (vgl. Kreisschreiben Nr. 3 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. September 2019 [nachfolgend KS 3]). 6. Die Frist für die Weiterziehung beträgt 30 Tage (Art. 10 i.V.m. Art. 74a EG ZGB) und wurde mit Postaufgabe der vorliegenden Beschwerde gewahrt. 7. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung derselben (Art. 79 VRPG). 8. Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Streitgegenstand bildet der- jenige Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Streitgegenstand und Anfechtungsob- jekt können deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand über das An- fechtungsobjekt hinausgehen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Im Beschwerdeverfahren sind neue Begeh- ren grundsätzlich nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch die Beschwerdeanträge festgelegt, die sich ihrerseits im Rahmen des An- fechtungsobjekts, d.h. des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, bewegen müssen (Urteil des Bundesgerichts 13Y_2/2018 vom 3. August 2018 E. 3; BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5; 133 II 30 E. 2). Im vorinstanzlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern kein Feststel- lungsantrag gestellt. Im Umfang des Eventualbegehrens (Feststellung der noch laufenden Ausschlagungsfrist bis am 22. September 2029) mangelt es mithin am Anfechtungsobjekt, weshalb nicht auf den Antrag einzutreten ist. Zudem würde es diesbezüglich an der Kompetenz der Verwaltungsbehörden feh- len. Diese können einem materiellen Entscheid in einer erb- oder obligationenrecht- lichen Auseinandersetzung nicht vorgreifen und ihn nicht präjudizieren. Die Vor- instanz ist gestützt auf Art. 7 Abs. 1 Bst. c EG ZGB einzig befugt, Ausschlagungs- erklärungen entgegen zu nehmen und zu protokollieren (Art. 570 Abs. 3 ZGB) so- wie über eine beantragte Fristverlängerung bzw. Fristneuansetzung zu befinden (Art. 576 ZGB). Demgegenüber hat sie nicht über die Gültigkeit einer Ausschlagung zu befinden. Das Protokoll im Sinne von Art. 570 Abs. 3 ZGB schafft lediglich den Beweis für die Abgabe und den Zeitpunkt der Ausschlagungserklärung und hat kei- nerlei Rechtskraftwirkung zwischen den (ausschlagenden) Erben und den Gläubi- gern des Erblassers. Selbst wenn eine Ausschlagungserklärung zurückgewiesen 4 wird, bleibt es dem betroffenen Erben mit anderen Worten unbenommen, sich auf die erklärte Ausschlagung zu berufen, sollte er für Erbschaftsschulden belangt werden. Und ungeachtet der Protokollierung der Ausschlagungserklärung steht den Gläubigern des Erblassers die Möglichkeit offen, gegen einen Erben vorzugehen, der die Ausschlagung erklärte (Urteile des Bundesgerichts 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 3, nicht publiziert in: BGE 139 III 225; 5A_578/2009 vom 12. Ok- tober 2009 E. 2.2, E. 2.4). Im vorinstanzlichen Verfahren ging es einzig um die Fra- ge der Wiederherstellung einer Frist, mithin einer Verwaltungshandlung, wobei der Vorinstanz diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 209 vom 17. Juli 2018 E. 16.2). Der Vorinstanz kommt nach dem Gesagten jedoch keine Kompetenz zur materiellen Beurteilung oder zur Überprüfung der Gültigkeit der Ausschlagung zu. Auch aus diesem Grund ist auf das Eventualbegehren nicht einzutreten. 9. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Soweit weitergehend ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 10. Mit der Weiterziehung können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (d.h. Ermessensüber- oder -unterschreitung sowie Er- messensmissbrauch) gerügt werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Bst. b i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG; KS 3 Ziff. II.d). Die Unangemessenheit von Verfügungen kann nur geltend gemacht werden, wenn die Gesetzgebung diese Rüge vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. III. 11. 11.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 24. Dezember 2019 fest, der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz unterliege schweizerischem Recht (Art. 90 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]). Weil keine letztwillige Verfügung und kein Erbvertrag vorliege, mit wel- chem der Erblasser den Erbgang italienischem Recht unterstellt habe, sei für das Nachlassverfahren schweizerisches Recht anwendbar. Demnach betrage die ordentliche Ausschlagungsfrist drei Monate (Art. 576 ZGB). Es sei davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Tod des Erblassers von dessen Ableben Kenntnis erhalten hätten. Der Erblasser sei am ________ 2019 verstorben, weshalb die Ausschlagungsfrist am 24. Oktober 2019 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführer hätten erst am 29. November 2019 ein Gesuch um Neuan- setzung bzw. Verlängerung der Ausschlagungsfrist eingereicht. Zufolge Fristab- laufs komme nur noch eine Neuansetzung der Frist aus wichtigen Gründen in Fra- ge. Die Beschwerdeführer hätten hauptsächlich vorgebracht, über die dreimonatige Ausschlagungsfrist in Unkenntnis gewesen zu sein. Dies stelle jedoch keinen wich- tigen Grund für die Neuansetzung der Frist dar. Auch sprachliche Verständigungs- probleme würden daran nichts ändern. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar 5 gewesen, sich innert Frist einen Überblick über die Erbschaft und über die Rechts- lage zu verschaffen und wenn nötig die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen. Weil der Erblasser in der Schweiz wohnhaft gewesen und verstorben sei, sei es nach- lässig gewesen, darauf zu vertrauen, der Erbfall würde nicht nach schweizerischem Recht abgewickelt. Die irrtümliche Annahme, der Nachlass sei italienischem Recht unterstellt und die Ausschlagungsfrist betrage zwölf Monate, stelle somit keinen wichtigen Grund für die Neuansetzung der Frist dar. Gleiches gelte für den Kon- taktabbruch zum Erblasser oder die schwierigen familiären Verhältnisse. Zusam- menfassend liege damit kein wichtiger Grund vor, welcher eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist rechtfertigen würde. 11.2 Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer vor, vorliegend sei Art. 1 Abs. 2 IPRG zu beachten, wonach diesem Gesetz völkerrechtliche Verträge vorge- hen würden. Als solcher sei der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 zu beachten (SR 0.142.114.541). In Art. 17 Abs. 3 dieses Vertrags sei Folgendes festgehalten: Die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsicht- lich seines Nachlasses entstehen könnten, sollen vor den Richtern des letzten Wohnortes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden. Gestützt auf BGE 91 III 19 E. 2 bestimme diese Norm nicht nur den Gerichtsstand, sondern auch das anwendbare materielle Recht. Es sei daher italienisches Recht anzuwenden. Dabei sei allerdings die Abgrenzung zwischen den materiellen Strei- tigkeiten und der formellen Nachlassabwicklung in der Lehre nur wenig geklärt (BGE 120 II 293 E. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien schwei- zerische Wohnsitzbehörden für die Aufnahme des Siegelungsinventars zuständig. Zur Frage des auf die Form und die Frist der Ausschlagung anwendbaren Rechts liege jedoch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Diesbezüglich sei die Rechtsprechung betreffend den Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frank- reich hinzuzuziehen (BGE 119 II 281 E. 4b). Gestützt darauf seien die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft ebenfalls dem Erbstatut zu unterstellen, auch wenn sich diese Frage nur vorfrageweise in Verfahren stellten, welche nicht erb- rechtlicher Natur seien. Andernfalls führe dies zu einem «double régime successo- ral», was im Widerspruch zur Absicht der Vertragsstaaten stünde, welche die Ein- heit des Erbrechts hätten sichern wollen. Eine nach italienischem Recht gültige Ausschlagung könne nicht dazu führen, dass in einem Forderungsstreit um eine Schuld des Erblassers vorfrageweise festgestellt werde, die Erbschaft sei nach schweizerischem Recht nicht ausgeschlagen worden. Bei grundsätzlicher Anwend- barkeit des italienischen Erbstatuts stehe bis zur rechtsgültigen Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nicht fest, wem überhaupt Erbenstellung zukomme. Folglich ergebe sich, dass Form und Frist der Ausschlagung den Regeln des italie- nischen Erbrechts unterstehen würden. Im italienischen Recht erfolge der Anfall der Erbschaft nicht ipso iure. Der Nachlass falle den Erben erst durch die Annahme der Erbschaft an (Art. 490 ff. des italienischen Codice Civile [nachfolgend: CCI]). Die Annahmefrist betrage 10 Jahre ab Eröffnung des Erbgangs (Art. 480 CCI). Für die Ausschlagung gelte dieselbe Frist wie für die Annahme. Sie müsse vor einem Notar oder einem Gerichtsbeamten erfolgen (Art. 519 CCI). Diese Frist sei vorlie- 6 gend nicht abgelaufen. Um dem von der italienischen Gesetzgebung geforderten Formerfordernis nachzukommen, würden die Beschwerdeführer die Ausschlagung von einem Notar beurkunden lassen. Entsprechend sei zu diesem Zweck die Aus- schlagungsfrist angemessen zu verlängern (pag. 5 ff.). 11.3 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung, Art. 17 Abs. 3 des Niederlas- sungs- und Konsularvertrags zwischen der Schweiz und Italien umfasse lediglich erbrechtliche Streitigkeiten, nicht aber den formellen Verfahrensablauf. Im vorlie- genden Fall stehe die formelle Nachlassbehandlung im Streit, hingegen liege keine Streitigkeit zwischen den Erben vor. Es bleibe für den Verfahrensablauf mithin schweizerisches Recht anwendbar. Damit sei die Ausschlagungsfrist am 24. Okto- ber 2019 abgelaufen. Weil keine wichtigen Gründe geltend gemacht worden seien, könne die Frist zur Ausschlagung nicht neu angesetzt werden. Im Übrigen registrie- re der Regierungsstatthalter Ausschlagungserklärungen lediglich formell. Er sei je- doch nicht befugt, eine inhaltliche Überprüfung vorzunehmen. Auch verspätet ein- gegangene Erklärungen würden registriert. Ob diese gültig seien, sei im Streitfall durch das zuständige Gericht zu prüfen. Daraus sei zu schliessen, dass es sich bei der strittigen Neuansetzung einer Ausschlagungsfrist um eine formelle Frage hand- le (pag. 21 f.). 12. 12.1 Die Beschwerdeführer beantragen in ihrem Hauptbegehren, es sei ihnen zur Aus- schlagung des Nachlasses des am ________ 2019 in Bern verstorbenen Erblas- sers eine Frist anzusetzen. 12.2 Der Niederlassungs- und Konsularvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 ist nach wie vor gültig. Gestützt auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung regelt Art. 17 Abs. 3 dieses Vertrags nicht nur den Gerichtsstand, son- dern auch das anwendbare materielle Recht (BGE 136 III 461 E. 5.2; 91 III 18 E. 2b). Art. 17 regelt hingegen nicht, welche Behörde für die formelle Nachlassbe- handlung zuständig ist und nach welchem Recht sich diese Massnahmen bestim- men. Diese Fragen beurteilen sich nach den autonomen Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts, mithin nach dem IPRG. Dabei ist allerdings die Abgren- zung zwischen den materiellen Streitigkeiten und der formellen Nachlassabwick- lung in der Lehre wenig geklärt. Lebt der italienische Staatsangehörige in der Schweiz, sind für die Aufnahme des Sicherungsinventars die schweizerischen Behörden zuständig, für die Frage, ob die Witwe Erbin ist oder nicht, hingegen die italienischen Behörden (vgl. BGE 120 II 293 E. 2; 99 II 246 E. 3b). Die Frage der Erbenqualität ist eine materielle und gestützt auf das Gesagte folglich eine nach ita- lienischem Recht zu beurteilende Frage. Ob auch die Frage, ob die Beschwerdeführer ihr Erbe angetreten oder allenfalls ausgeschlagen haben, in diesem Zusammenhang nach italienischem Recht zu be- urteilen wäre, erscheint gestützt auf die Rechtsprechung zum ehemaligen Vertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über den Gerichtsstand und die Vollziehung von Urteilen in Zivilsachen vom 15. Juni 1869 (SR 0.276.193.491) grundsätzlich naheliegend, um die Einheitlichkeit des anwendbaren Rechts zu gewährleisten (vgl. BGE 119 II 281 E. 4b; auch BGE 118 II 514 E. 3e, wonach grundsätzlich für die 7 Gesamtheit des Nachlasses einheitlich an das Erbstatut angeknüpft werden soll; SCHNDYDER/LIATOWITSCH, in: Basler Kommentar zum IPRG, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 92 IPRG, wonach für Fristen und Formen der Ausschlagung gegebenenfalls auf das ausländische Recht abzustellen ist; WÜSTENMANN/MARTINEZ, Der schwei- zerisch-italienische Erbfall, successio 2011 S. 62 ff., S. 70: Bestimmung der Erben- stellung nach italienischem Recht). Die Frage kann vorliegend jedoch offen gelas- sen werden. Denn so oder anders ist die Beschwerde abzuweisen: 12.3 Ist schweizerisches Recht anwendbar, ist weder eine Verlängerung noch eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist möglich. Die Ausschlagungsfrist endete am 24. Oktober 2019. Weil die ursprüngliche Frist ungenutzt verstrich, steht eine Ver- längerung dieser nicht mehr zur Verfügung. Demgegenüber kann eine neue Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft nur angesetzt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 576 ZGB; BÜRGI, in: KUKO, 2. Aufl. 2018, N. 6f. zu Art. 576 ZGB). Solche liegen vorliegend nicht vor. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 24. Dezember 2019 verwiesen werden. Weitere Gründe werden von den Beschwerdeführern keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Neuansetzung der Ausschlagungsfrist gestützt auf Art. 576 ZGB ist damit nicht möglich. Ist italienisches Recht anwendbar, so kommt es auf die Ausschlagung nach schweizerischem Recht nicht an. Es wäre auch nicht am Regierungsstatthalter, den Gang des Verfahrens nach italienischem Recht sicherzustellen oder die Erbenstel- lung in materieller Hinsicht zu beurteilen (vgl. hierzu Ziff. 8 hiervor). Für die Neuan- setzung einer Ausschlagungsfrist bestünde zudem gestützt auf italienisches Recht kein Raum. Gemäss den Beschwerdeführern kann die der schweizerischen Aus- schlagung ähnliche italienische Vorkehr bis zu 10 Jahren nach dem Todesfall ein- gelegt werden. Folglich gäbe es keinen Grund, den Erben eine andere – mit den italienischen Gesetzesbestimmungen im Widerspruch stehende – Frist zu setzen. Vielmehr wäre diesfalls italienisches Recht anwendbar. Eine Frist, die nicht mit die- sem übereinstimmen würde, wäre unbeachtlich. Das Hauptbegehren der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten folglich abzu- weisen. Ob nach schweizerischem oder italienischem Recht – ein Neuansetzen der Ausschlagungsfrist ist nach dem Gesagten nicht möglich. 13. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird. IV. 14. Die Kostenpflicht im Weiterziehungsverfahren richtet sich nach Art. 103 ff. VRPG (KS 3, Ziff. III.e). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als unterliegend und werden kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 106 VRPG unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 8 15. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt und den Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen geleiste- ten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Vorinstanz Bern, 22. April 2020 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Bank i.V. Gerichtsschreiberin Brütsch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. 10