3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden den Gesuchstellern zur Bezahlung auferlegt. Den Gesuchstellern wird dafür vom Obergericht Rechnung gestellt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5. Dieser Entscheid ist zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 8. Mai 2020 Der Instruktionsrichter: Oberrichter D. Bähler Der Gerichtsschreiber: