13 Der Instruktionsrichter entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren ZK 20 103 gegenstandlos geworden ist. Das Verfahren ZK 20 103 wird als erledigt vom Protokoll abgeschrieben. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 800.00, werden den Gesuchstellern zur Bezahlung auferlegt. Den Gesuchstellern wird dafür vom Regionalgericht Rechnung gestellt.