27. Alles in Allem sind die Prozessaussichten der Gesuchsteller als gering einzustufen, so dass die Prozesskosten beider Instanzen ihnen auferlegt werden. Die Gerichtskosten des Regionalgerichts werden auf CHF 800.00 bestimmt, diejenigen des Obergerichts auf CHF 1'200.00. Einen Kostenvorschuss haben die Gesuchsteller weder im erst- noch im oberinstanzlichen Verfahren geleistet (zum oberinstanzlichen Verfahren vgl. Ziff. 5 der Verfügung vom 13. März 2020; p. 221). Die Gesuchsteller haben bei diesem Verfahrensausgang auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gesuchsgegnerin hat auf eine Parteientschädigung verzichtet.