• Persönlichkeits- und Kinderrechte sind nicht absolut, sondern können aufgrund entgegen stehender schützenswerter Interessen eingeschränkt werden. Das Anliegen einer umfassenden Bekämpfung des Dopings im Sport ist ein solches Interesse. Die Einschränkung für die Gesuchsteller bestand darin, dass ihr Wunsch, an Wettkämpfen von ihrem Vater betreut zu werden, nicht realisiert werden konnte. Dies rechtfertigt jedoch keine Abstriche bei der Dopingbekämpfung. Die Teilnahme an den Wettkämpfen war den Gesuchstellern nicht verwehrt.