OLIVER ARTER (Hrsg.), Sportrecht, Band II, 443 ff, 447). In ihrer heutigen Ausgestaltung bietet die Sportschiedsgerichtsbarkeit mit dem permanenten CAS, der rasch und unter Wahrung der Rechte der Betroffenen handelt, einen ausreichenden Rechtsschutz. Die ausschliessliche Zuständigkeit der Sportschiedsgerichtsbarkeit bezüglich Anti-Doping-Massnahmen kann nicht dadurch umgangen werden, dass mittelbar von einer Massnahme betroffene Personen als Kläger auftreten und staatliche Gerichte anrufen. Sie haben sich die Schiedsvereinbarung ebenfalls entgegenzuhalten.