Skiverband der Gesuchsgegnerin angeschlossenen Skiklubs. Mit dem Beitritt ist die Anerkennung des Regelwerks der Gesuchsgegnerin verbunden, und für den Beitritt war zweifellos die Zustimmung der Eltern erforderlich. 24. Schliesslich machen die Gesuchsteller geltend, die Streitigkeit sei objektiv nicht schiedsfähig, weil gemäss Art. 177 Abs. 1 IPRG und einer analogen Bestimmung in der xy.________ Zivilprozessordnung nur vermögensrechtliche Ansprüche Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein könnten. Für Anfechtungsklagen gegen Vereinsbeschlüsse sei ein Schiedsverfahren nicht zulässig.