23. Die Gesuchsteller leiten aus allgemeinen Gesetzesbestimmungen ab, sie könnten gar nicht gültig eine Schiedsvereinbarung abschliessen, und eine entsprechende Ermächtigung an die Eltern liege nicht vor. Auch begründe die Teilnahme an einem Wettkampf keinen konkludenten Abschluss einer Schiedsvereinbarung. An den Wettkämpfen nähmen nicht die vertretungsberechtigten Eltern, sondern die Kinder selbst teil (Berufung, Rzn. 91 ff.).