10 E.________-Statuten bestimmt immerhin, dass Entscheide des Vorstands und des Dopingausschusses, welche Verstösse gegen die Dopingbestimmungen betreffen, beim CAS angefochten werden können. Sodann verweist Art. 58.3 auf die Bestimmungen des CAS Code und Art. 58.4 hält fest, dass Entscheide des CAS endgültig und rechtsverbindlich sind. Aus diesen Bestimmungen in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit dem internationalen Regelwerk zur Dopingbekämpfung ergibt sich eindeutig, dass eine ausschliessliche Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit Platz greifen soll.