22. Unter Berufung auf das «vereinsrechtliche Legalitätsprinzip» machen die Gesuchsteller geltend, die Anordnung einer ausschliesslichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vorsorgliche Massnahmen müsse in den Statuten des Sportverbands vorgesehen sein, und die Statuten der Gesuchsgegnerin sähen keine ausschliessliche Zuständigkeit des CAS für vorsorgliche Massnahmen vor.