Im Bereich der Bekämpfung des Dopingmissbrauchs im Sport ist dies allerdings eine rein theoretische Annahme. Angesichts des oben geschilderten, von einer überwältigenden Mehrheit der Staaten mitgetragenen Regelwerks kann es sich kein Sportverband leisten, Entscheide des durch dieses Regelwerk als zuständig erklärten Schiedsgerichts zu missachten.