Dagegen wird namentlich vorgebracht, durch Schiedsgerichte könne nicht der gleich effektive Rechtsschutz gewährleistet werden wie durch ein staatliches Gericht, weil ein solches angerufen werden muss, wenn sich der Betroffene einer vom Schiedsgericht angeordneten vorsorglichen Massnahme nicht unterziehe. Die Wirkungen einer solchen Massnahme könnten somit von einer Partei einseitig vereitelt werden (vgl. Berufung Rz. 79).