9 Ob über Art. 183 Abs. 1 IPRG hinaus die Parteien eine exklusive Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren dürfen (wie sie Art. R37 CAS Code vorsieht), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten. Dagegen wird namentlich vorgebracht, durch Schiedsgerichte könne nicht der gleich effektive Rechtsschutz gewährleistet werden wie durch ein staatliches Gericht, weil ein solches angerufen werden muss, wenn sich der Betroffene einer vom Schiedsgericht angeordneten vorsorglichen Massnahme nicht unterziehe.