13.2.1, gleiche Ziffer in den E.________ Anti- Doping-Regeln). Art. 22.4 WADC stipuliert, dass vorbehältlich der Grund- und Menschenrechte sowie des geltenden nationalen Rechts jede Regierung bevorzugt das Schiedsverfahren nutzen solle, um Konflikte im Zusammenhang mit Doping zu lösen.