In der UNESCO-Konvention verpflichten sich die Vertragsstaaten u.a., auf nationaler und internationaler Ebene angemessene Massnahmen zu ergreifen, die mit den Grundsätzen des Codes vereinbar sind (Art. 3 Bst. a) und die Grundsätze des Codes als Grundlage für ihre Massnahmen zur Dopingbekämpfung zu übernehmen (Art. 4 Abs. 1). Dieser Hintergrund ist nach dem Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung bei der Anwendung des schweizerischen Landesrechts zu beachten.