Die Kostentragung bestimmt sich deshalb nach den Prozessaussichten bzw. dem mutmasslichen Prozessausgang. Prozessaussichten 15. Die Vorinstanz ist auf die Rechtsvorkehr der Gesuchsteller nicht eingetreten, weil sie das Schiedsgericht CAS als ausschliesslich zuständig erachtete. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete einzig diese Zuständigkeitsfrage. Es sind deshalb zunächst die Prozessaussichten bezüglich dieser Frage zu prüfen. Falls diese Prüfung zugunsten der Gesuchsteller ausfällt, müssten in einem zweiten Schritt deren Prozessaussichten bezüglich Dringlichkeit und materieller Begründetheit beurteilt werden.