13. Die Gesuchsteller erachten weiter eine Auferlegung der Prozesskosten an sie aufgrund der Umstände, insbesondere der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien als unbillig. In sportrechtlichen Sachverhalten komme der wirtschaftlichen Stärke der Parteien bei der Kostenverlegung entscheidende Bedeutung zu (Art. R64.5 und 65.3 CAS Code).