Das lässt sich damit erklären, dass die Informationen aus noch hängigen Strafverfahren gegen Dritte stammten (Entscheid IADD, Ziffer 13), was als legitimer Verweigerungsgrund betrachtet werden kann. Im Schreiben vom 30. November 2019 (GB 4) wurde der Vater indessen über die ihm zur Last gelegten Tatsachenvorwürfe eingehend orientiert (Ziffer 4). Im weiteren Verfahren konnte er sich vor zwei Instanzen gegen die Vorwürfe wehren. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass sich die Gesuchsteller infolge prozessualen Fehlverhaltens der Gesuchsgegnerin in guten Treuen veranlasst gesehen hätten, ein Zivilgericht anzurufen.