Analog zu strafprozessualen Zwangsmassnahmen besteht keine Verpflichtung, den Betroffenen vor einer provisorischen Massnahme anzuhören. Dies muss jedoch zeitnah nach dem Inkrafttreten der Massnahme nachgeholt werden (Welt-Anti-Doping-Code, Ziffer 7.9.2), was die Gesuchsgegnerin eingehalten hat, aber vom Vater vereitelt wurde. Zutreffend ist hingegen, dass dem Vater die Akteneinsicht verweigert wurde. Das lässt sich damit erklären, dass die Informationen aus noch hängigen Strafverfahren gegen Dritte stammten (Entscheid IADD, Ziffer 13), was als legitimer Verweigerungsgrund betrachtet werden kann.