auf die Beobachtung eines Treffens zwischen dem Vater und einem nahen Angehörigen des die Behandlungen durchführenden Arztes sowie auf die Aussage eines Athleten, wonach der Vater über das, was vor sich ging, im Bild war (siehe dazu den Entscheid der IADD, GB 5, Ziffer 45 ff.). Diese Verdachtsmomente, welche in einem «Abschlussbericht» der Staatsanwaltschaft aufgeführt waren, wurden von der IADD, einer spezialisierten deutschen Rechtsanwältin, und der Schiedsrichterin am CAS in sorgfältig begründeten Entscheiden als ausreichend erachtet, was ohne Weiteres nachvollziehbar ist.