12. Der Tatverdacht stützte sich auf den Fund von verbotenen Substanzen durch die Strafverfolgungsbehörden in dem vom Vater mitbelegten Hotelzimmer; auf den Umstand, dass die verbotene Behandlung eines der betroffenen Athleten in diesem Zimmer stattfand; auf die Beobachtung eines Treffens zwischen dem Vater und einem nahen Angehörigen des die Behandlungen durchführenden Arztes sowie auf die Aussage eines Athleten, wonach der Vater über das, was vor sich ging, im Bild war (siehe dazu den Entscheid der IADD, GB 5, Ziffer 45 ff.).