Dem hält die Gesuchsgegnerin entgegen, sie wehre sich vehement gegen die Behauptung, der Vater sei im verbandsrechtlichen Verfahren nicht angehört worden. Er habe sowohl von der Gesuchsgegnerin selbst als auch im Verfahren vor der IADD mehrfach die Möglichkeit bekommen, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Das Argument, die Gesuchsgegnerin habe dieses Verfahren notwendig gemacht, sei folglich schlichtweg falsch.