10. Die Gesuchsteller vertreten die Auffassung, dass die Gesuchsgegnerin Anlass zum Verfahren gegeben habe und sie sich in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen hätten (Art. 107 Abs. 1 Bst. b ZPO). Die Gesuchsgegnerin habe gegen den Vater eine Sperre (Berufsverbot) auf unbestimmte Zeit verhängt, ohne dass vorgängig ein Verfahren stattgefunden habe oder er angehört worden sei. Ihm sei mehrfach die Akteneinsicht verweigert worden. Die Sperre stütze sich auch materiell nicht auf hinreichende Verdachtsmomente, geschweige denn Beweise. Der Vater habe insbesondere keine Verletzung der Antidopingregeln begangen.