9. Im Fall der Gegenstandslosigkeit kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 Bst. e ZPO). Dabei kann berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, wie der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei welcher Partei allenfalls die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt haben. Es 5 ist auch nicht ausgeschlossen, die in Art. 107 Abs. 1 ZPO aufgeführten Gründe für eine Verteilung nach Ermessen zu berücksichtigen.