Die Gesuchsteller haben mit Eingabe vom 26. März 2020 die von ihnen beanspruchte Parteientschädigung beziffert, wobei die Kostennote nur Aufwendungen für das Berufungsverfahren enthält. Darauf sind sie zu behaften, so dass es bei der Liquidation der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur um die Gerichtskosten geht, welche von der Vorinstanz auf CHF 800.00 beziffert und den Gesuchstellern zur Bezahlung auferlegt wurden. Die Gesuchsgegnerin verzichtet auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung, wobei ihr nur im oberinstanzlichen Verfahren Aufwand entstanden ist.