8. Die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit beschlägt nicht nur das Berufungsverfahren, sondern das gesamte Verfahren vor der ersten und der zweiten Instanz. Die Gründe für die Gegenstandslosigkeit sind materieller Natur und schliessen eine Weiterführung auch des erstinstanzlichen Verfahrens – welche bei Gutheissung der Berufung erfolgt wäre – aus. Somit sind auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu liquidieren (Art. 318 Abs. 3 ZPO sinngemäss).